Informationen zur Verjährung

1. Grundsätzliches zur Verjährung

Die Verjährung ist in § 78 StGB geregelt.

Die Verjährungsfrist beträgt – u.a. im Bereich des Arztstrafrechts – bei fahrlässiger Tötung zunächst 5 Jahre; sie kann unter bestimmten Bedingungen (bei sog. Unterbrechungstatbeständen gem. §78c StGB) – z.B. bei zwischenzeitlich gerichtlich angeordneten Sicherstellungen diverser Krankenakten, bei der Beauftragung von Sachverständigen-Gutachten (z.B. durch die StA)  etc. – „unterbrochen“ werden, d.h. die bisher laufende Verjährung wird gestoppt, unmittelbar danach beginnt ein neuer 5-Jahres-Zyklus; die Gesamtdauer der Einzelverjährungen beträgt maximal 10 Jahre. Voraussetzung für den Neustart einer 5-Jahre-Phase ist in jedem Fall, dass zB der jeweilige Arzt Kenntnis bzgl. der Ermittlungen gegen seine Person erhalten hat. Diese Information kann zB schriftlich – oder auch amtlich in mündlicher Form – erfolgen.

2. Verjährungsunterbrechungen (hier bzgl. KREISKRANKENHAUS D)

Nach Stellen der Strafanzeige wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung wurden u.a. die KH-Diensträume der beschuldigten Ärzte ab 3. Juni 2010 aufgrund richterlicher Verfügung (bis in den September hinein) mehrfach durchsucht. Div. Unterlagen wurden beschlagnahmt; alle beschuldigten Ärzte wurden informiert bzgl. der nun laufenden Ermittlungen gegen sie. Damit lagen ab jeweiligem Datum die lt. StGB erforderlichen Voraussetzungen für eine jeweils neu zu startende Verjährungsphase von 5 Jahren vor. Generell galt nun:  würde innerhalb dieser 5 Jahre seitens der StA z.B. ein Fachgutachten bzgl. der Beschuldigten in Auftrag gegeben oder erneut z.B. eine Durchsuchung angeordnet, würde ein neuer Verjährungszyklus von 5 Jahren beginnen.

Karlsruhe bestätigte den o.g. Modus explizit in seiner Urteilsbegründung, Abschnitt 34 *)  – unverständlicherweise aber mit der Begrenzung auf „lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg“ vom 3. Juni 2010 …., 9. August 2010,….29. September.“ (Dabei verweist das BVerfG wiederholt auf nicht existente Quellen und im nachfolgenden Abschnitt völlig konfus auf „rechtsmedizinische Gutachten“ – ohne auch nur 1 Hinweis darüber zu verlieren,  welche Gutachten gemeint sind. Weder das von der StA Neubrandenburg im März 2011 in Auftrag gegebene Zusammenhangsgutachten an Frau Prof. B., noch das von der gleichen Justizbehörde am 13.November 2013 an Prof.Tr. beauftragte internistisch-onkologische Gutachten waren „rechtsmedizinische“ Gutachten. Hier zeigt sich deutlich, dass den 3 für ihr desaströses Fehlurteil verantwortlichen Richtern (wenn sie denn überhaupt hier federführend waren) der Überblick samt erforderlichem Mindest-Wissen verlorenging, um korrekt urteilen zu können.

Ihnen sei an dieser Stelle gesagt, dass in jedem Fall die Beauftragung des Prof.Tr. am 13.11.2013 zu einem internistisch-onkologischen Gutachten (das mit Sicherheit nicht als rechtsmedizinisches Gutachten geplant und abgefasst wurde)  eine Verjährungsunterbrechung nach §78c Abs1 Nr.3 zur Folge hatte, d.h. hier ein neuer Verjährungsabschnitt von 5 Jahren gestartet wurde. Mit anderen Worten: Die frühestmögliche Verjährung war erst mit Ablauf des 12.11.2018 gegeben!

Weitere Hinweise:

Am 29.12.2010 beantragte der beschuldigte KH-Oberarzt Dr.E. bei der StA Neubrandenburg über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde; d.h. dieser Arzt des Kreiskrankenhauses D. muss gewusst haben, dass er in jedem Fall als Beschuldigter im Nachgang zu den genannten Durchsuchungen galt und gegen ihn ermittelt wurde; denn nur derartigen Personen wird in diesem Kontext Akteneinsicht gewährt. Somit liegt hier ein weiterer Nachweis für die Existenz eines laufenden 5-Jahres-Zyklus (spätestens ab September 2010) vor, in dessen Zeitbereich die Beauftragung des o.g. Sachverständigen in jedem Fall einen neuen Verjährungszyklus bis zum 12.11.18 startete.

In Abschnitt 35 der BVerfG-Begründung (s. S.4 dieser Website:

Dokumente: BVerfG_Urteil-Vs2(Ausschn)(.pdf)

heißt es: „Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde.“

Allein der umfänglichen Anlage des Klageezwingungsantrags hätte Karlsruhe mehrfach entnehmen können, dass hier die korrekte Reihenfolge eingehalten wurde.

Weitere detaillierte, nicht zu übersehende Hinweise auf den korrekten Verjährungstermin hätte das Verfassungsgericht im Text der ihm ab 6.7.17 vorliegenden Verfassungsbeschwerde auf den Seiten 27 und 39 unbedingt beachten müssen: dort wird einmal mehr detailliert und juristisch mehrfach abgesichert die zeitliche Abfolge von Ermittlungs-Information und Sachverständigen-Gutachten dargelegt. Das grobe richterliche Defizit verweist einmal mehr auf eine empörend unverantwortliche und irreparable Unverschämtheit !

Nicht gerade überraschend ist, dass die für das Urteil vom 2.7.2018 verantwortlich Zeichnenden sich irgendwann genötigt sahen, zumindest einige offensichtlich haarsträubende Fehler in ihrer Urteilsbegründung zu korrigieren. In ihrem „Berichtigungsbeschluss“ vom 16.8.2018 (s.entsprechende pdf-Datei auf Seite „Dokumente„), der erst ca. 6 Wochen später nach Erstvorlage der Entscheidung vorgelegt wurde und mit keinem Wort in der offiziellen Dokumentation vom 2. Juli 2018 (s. „Entscheidungen“ auf offizieller Website des B.verfG) erwähnt wurde, entfernten sie 4! in Folge auftretende Fantasie-Quellenangaben, die ausgerechnet vorgebrachte Verjährungsargumente hätten stützen sollen. Aufgefallen war es vorab offensichtlich niemandem. Am „unanfechtbaren“ Fehlurteil änderten sie aber nichts.

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Dieser gesamte Komplex an empörenden Fehlbewertungen provoziert geradezu die Frage: Wieso können 3 angeblich gestandene Richter – an exponierter Stelle, einstimmig – ein derart desaströses Urteil fällen?

Der Frage wird im vorletzten Kapitel nachgegangen.

*) Link: Mehr Infos auf der Seite „Dokumente“